Vertragsbedingungen & Reisebedingungen (SYG-AGB 12/97)
Grundlagen
Dieser Vertrag wird im Namen und für Rechnung der vorseitig aufgeführten Firma
als Vercharterer und dem Charterer abgeschlossen. Die Fa. SUN YACHTING
GERMANY, Arne Korf, vermittelt diesen Chartermietvertrag
als Agentur zwischen dem Charterer und dem Vercharterer. Mit Ihrer
Buchung erkennen Sie für sich und für die von Ihnen mitangemeldeten
Personen die allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen an, als
deren Vertreter Sie auch in der Folgezeit uns gegenüber auftreten.
Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir grundsätzlich als
Vermittler eines gesonderten Chartervertrages für Segelyachten mit
und ohne Besatzung handeln und in diesen Fällen die Vereinbarungen
des gesonderten Chartervertrages in erster Linie gelten. Die Vermittlung
erfolgt im Namen auf Namen der jeweiligen Veranstalter bzw. Schiffseigner.
Die nachstehenden Bedingungen gelten nur sekundär und ergänzend.
In allen anderen Fällen treten wir ebenfalls nur als Vermittler
auf. Es gelten dann jeweils die Bestimmungen der vermittelten Veranstalter
in erster Linie und ergänzend die allg. Geschäfts- und Reisebedingungen
von SUN YACHTING GERMANY, Arne Korf. Die folgenden Bedingungen
regeln das Vertragsverhältnis. Im übrigen gelten die Bestimmungen
über das Mietrecht (§§ 535 D. BGB).
1. Vertragsabschluß
Mit der Anmeldung bieten Sie SUN YACHTING GERMANY, Arne Korf,
den Abschluss eines Charter- bzw. Reisevertrages verbindlich
an. Für uns bzw. für den Veranstalter wird der Vertrag verbindlich,
wenn wir Ihnen dies schriftlich bestätigen und Ihre Anzahlung bei
uns fristgerecht eingeht. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für
die Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen
einzustehen. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Personen.
Enthält der Charter- bzw. Reisevertrag Ihnen unzumutbare Abweichungen
von der Anmeldung, so sind Sie berechtigt, innerhalb
von 10 Tagen eine ausdrückliche Nichtannahme zu erklären. Erfolgt
dies nicht, so wird die Charter-Reisebestätigung verbindlich.
2. Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände
Die Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Charter oder Reise
durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z.B.
Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen,
Havarien oder gleichgewichtige Vorfälle berechtigen beide Teile
zur Kündigung. Bei Kündigung vor Charter- oder Reisebeginn ist der
Reisepreis an Sie zurückzuzahlen. Bei Kündigung nach Charter- oder
Reiseantritt können wir wir erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen
eine nach Paragraph 471 BGB zu bemessene Entschädigung verlangen.
3. Bezahlung
Bei dem Charter einer Yacht, mit oder ohne Besatzung /Skipper,
oder bei Inanspruchnahme anderer Leistungen (Törns, Flüge etc.)
ist grundsätzlich mit Vertragsunterzeichnung; oder verbindlicher
Anmeldung eine Anzahlung in der vom Vercharterer geforderten Höhe
(10-50%) des Charter-/Reisepreises fällig. Der Restbetrag muß 31
Tage vor Charter-/Reisebeginn bezahlt sein. Bei einer Anmeldung
innerhalb von 42 Tagen vor Charter-/Reiseantritt ist der gesamte
Betrag mit der Anmeldung fällig.
4. Charter-Reiseleistungen
Für die Charter- und Reiseleistungen sind die Prospektangaben
und der Inhalt der Bestätigungen maßgeblich. Abänderungen oder Nebenabreden
sind von uns schriftlich zu bestätigen. Die Berichtigung von Irrtümern
oder Druckfehlern bleibt uns bis zum Charter- bzw. Reiseantritt
vorbehalten.
5. Änderungen
Kann die Charter oder Reise infolge eines Umstandes, der nach
Vertragsabschluß eingetreten und von SUN YACHT1NG GERMANY, Arne Korf,
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden
ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist SUN YACHT1NG
GERMANY, Arne Korf, berechtigt, Reiseleistungen zu ändern,
sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv
nicht erheblich, für den Charterer oder Reisenden zumutbar ist,
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Charter oder Reise nicht beeinträchtigt.
Dies gilt insbesondere für Änderungen der Fluggesellschaften, der
genannten Flugzeugtypen, wie auch der Flugzeiten auch nach Reisebestätigung.
Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und bei der Buchung bestätigten
Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen zu ändern. Übersteigen
diese Preisänderungen mehr als 10% des Charter-/Reisepreises, so
sind Sie berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
ist unverzüglich schriftlich uns mitzuteilen. Unabhängig davon sind
kurzfristige Preisänderungen aufgrund behördlich festgelegter und/
oder genehmigter Beförderungstarife im Sinne des § 99 Abs. 1 und
2 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen möglich.
5. Rücktritte und Umbuchungen
Der Rücktritt von einer Charter oder Reise hat immer schriftlich
zu erfolgen Für den Zeitpunkt des Rücktritts oder Umbuchung ist
der Eingang Ihrer Erklärung bei SUN YACHT1NG GERMANY, Arne Korf,
maßgebend.
Umbuchungen sowie Namensänderungen gelten als Rücktritt, auch
verbunden mit einer Neuanmeldung. Umbuchungen gelten erst nach schriftlicher
Bestätigung durch SUN YACHT1NG GERMANY als vereinbart. Bis zum Charter-/Reiseantritt
sind Sie berechtigt, eine Ersatzperson zu stellen, die an Ihrer
Stelle teilnimmt, sofern diese Ersatzperson den besonderen Erfordernissen
der Reise entspricht und gesetzlich oder behördliche Anordnungen
dem nicht entgegenstehen.
Kann der Mieter die Charter nicht antreten, so informiert er
unverzüglich SUN YACHTING GERMANY, Arne Korf. Gelingt
es SUN YACHTING GERMANY, Arne Korf bzw. dem Vertragspartner,
einen Ersatzmieter zu finden, erhält der Mieter alle geleisteten
Zahlungen unter Abzug entstandener Kosten und einer Bearbeitungspauschale
von € 300,- zurückerstattet. Wird ein Ersatzmieter nur zu einem
kürzeren Termin oder unter Gewährung von Preisnachlässen gefunden,
so ist der Differenzbetrag zum vollen Mietpreis zuzüglich einer
Bearbeitungspauschale von € 300,- vom Mieter zu zahlen. Wird kein
Ersatzmieter gefunden, bleibt dem Vercharterer der Anspruch auf
die volle Chartergebühr laut Vertrag. Der Abschluss einer Mietausfallversicherung
(Rücktrittsversicherung) wird unbedingt empfohlen.
Grundsätzlich gelten die Umbuchungs- Stornierungsgebühren des Leistungsträgers/
Reiseveranstalters/Chartervertrages.
Andernfalls gelten die folgenden Stornierungsgebühren. Im Falle
der Charterstornierung früher als 61 Tage vor Charterbeginn werden
10% der Chartersumme fällig. Vom 60. bis zum 22. Tag einschließlich
vor Charterbeginn werden 50% der Chartersumme fällig. Wird die Charter
innerhalb von 21 Tagen einschließlich storniert wird die gesamte
Chartersumme fällig. Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer
zur Verfügung gestellt, oder kann dieser kein wertmäßig ähnliches
Ersatzschiff einsetzen, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden
nach Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Alle geleisteten Zahlungen
werden dem Charterer zurückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer vom Vertrag nicht zurück,
so behält er anteilige Kosten für die Zeit, um die das Schiff später
einsatzfähig wurde. Falls Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen
Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne das vor Antritt der
neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann
der Charterer aus diesem Grunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder
Vercharterer gegenüber Minderung geltend machen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei der Vermittlung
von Charterverträgen und Reiseleistungen die gesonderten Geschäftsbedingungen
der jeweiligen Leistungsträger gelten. Bei der Vermittlung, Buchung
von Segeltörns gelten auch die Anmeldungs/ Törnvertragsinhalte sowie
die allgemeinen Bedingungen für Seetörns.
6. Rücktritt durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen ohne Einhaltung
der Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise nachhaltig
stört oder sich vertragswidrig verhält. Der Veranstalter kann bis
l Woche vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflicht,
die Reise durchzuführen, für den Veranstalter nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf die Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem
Grunde abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück.
7. Haftung
Wir haften im Rahmen allgemeiner Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte
Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger und
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.
Wird im Rahmen einer Charter oder Reise zusätzlich eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringen wir insoweit Fremdleistungen. Wir haften
daher nicht für die Erbringung der Förderungsleistung selbst. Eine
etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, die Ihnen auf Wunsch zugänglich
zu machen sind.
8. Mitwirkungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen
alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen
und möglicherweise entstehende Schäden gering zu halten. Insbesondere
sind Sie verpflichtet. Ihre Beanstandungen unverzüglich den örtlichen
Leistungsträgern oder unseren Vertragspartnern zur Kenntnis zu geben.
Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen. Unterlassen Sie es
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung
nicht ein.
9. Verjährung und Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Charter
oder Reise haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Charter oder Reise uns gegenüber geltend zu machen.
Ihre Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Charter oder Reise dem Vertrag nach enden sollte.
10. Sonderbedingungen für Kreuzfahrten/Törns
auf Segel- oder Motoryachten mit Besatzung Bei Kreuzfahrten/Törns
auf Segel- und Motoryachten mit Besatzung handeln wir als Vermittler
zwischen Teilnehmer und Eigner. Der Vertrag über die Teilnahme an
einer Kreuzfahrt kann in keiner Weise in einen Transportvertrag
umgedeutet werden. Die Eigner verpflichten sich, ihr Boot in seetüchtigem
Zustand ausrüsten und Schiff und Besatzung gegen die Gefahren der
Seefahrt so zu versichern, dass ein Regress gegen den Teilnehmer
ausgeschlossen ist. Ausgangs- und Zielhafen werden vorher festgelegt,
zwischen diesen wird das Schilf gesteuert, wohin Sie es wünschen
und die Navigationsbedingungen es zulassen. Verspätungen lösen keine
Schadensersatzansprüche aus, ausgefallene Tage werden nachgeholt
oder anteilig in Geld erstattet. Bei einer Havarie, die nicht aus
Verschulden der Teilnehmer nach deren Anbordgehen eintritt, verpflichtet
sich der Eigner zur Erstattung oder Verlängerung für die ausgefallenen
Tage mit Ausnahme der beiden ersten. Sie verpflichten sich, keine
blinden Passagiere oder gesetzlich verbotene Gegenstände an Bord
zu bringen.
11. Sonstiges
Eine Haftung für lediglich vermittelte Leistungen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei offensichtlichen
Rechenfehlern haben wir und der Charterer das Recht den Charter-
bzw. Reisepreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass
die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird. Auskünfte aller
Art erteilen wir nach bestem Wissen. Mündliche Auskünfte bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für
die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
sind Sie selbst verantwortlich. Sind oder waren einzelne Bestimmungen
des Charter- oder Reisevertrages ungültig, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Übernahme und Rückgabe der Yacht
1. Der Vermieter stellt dem Mieter die Yacht zu dem im Vertrag vereinbarten
Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Sollte der
Vermieter diese Verpflichtung innerhalb von 48 Stunden nicht einhalten,
so ist der Mieter bei voller Erstattung aller geleisteten Charterzahlungen
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Steht die Yacht nur
zeitanteilig zur Verfügung, ist der Mieter berechtigt, den vereinbarten
Mietzins entsprechend zu mindern. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch
ist (z.B. Reise-, Übernachtungskosten. Reiseversicherungsprämien)
ausgeschlossen.
2. Der Vermieter hat die Pflicht, einen anderen, nahe gelegenen
Übergabehafen zu bestimmen, wenn die technischen Voraussetzungen
im vereinbarten Hafen eine ordnungsgemäße Durchführung der Charter
nicht mehr gewährleisten sollten.
3. Der Schiffszustand sowie Zustand und Vollständigkeit der
Ausrüstung und Inventar werden bei Übergabe (CHECK-IN) anhand einer
Checkliste von Mieter und Vermieter gemeinsam überprüft und festgestellt.
Die Checkliste ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Danach
sind alle Einwendungen des Charterers/Schiffsführers abgeleitet
aus mangelnder Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung ausgeschlossen.
Der Mieter übergibt die Yacht vollgetankt, sauber, besenrein und
segelklar am vereinbarten Rückgabeort an den Vercharterer zurück.
Da für die Übergabe Servicearbeiten, Reinigungen etc. vorgesehen
sind, muss die Yacht bei der vertraglichen Rückgabe vollständig
geräumt sein. Bei Rückgabe der Yacht (CHECK-OUT) erfolgt erneut
eine gemeinsame Überprüfung und Feststellung. Auch diese Liste ist
beiderseits zu unterzeichnen. Die Checkliste ist Bestandteil des
Vertrages. Die in ihr enthaltenen Feststellungen sind für beide
Vertragsparteien verbindlich. Abweichungen der Ausstattung der Yacht
von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen bleiben
vorbehalten. Entsprechen die bei Übergabe der Yacht vorhandene Ausrüstung
und das Inventar nicht dem Charterer vor Übergabe der Yacht zugeleiteten
Verzeichnissen, so ist der Charterer/Schiffsführer nicht zur Minderung
des Preises berechtigt, wenn die für die Sicherheit und die Fahrtüchtigkeit
der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände an Bord sind.
4. Verlorengegangene, beschädigte oder
nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer bei
Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten der Wiederherstellung
des vertragsmäßigen Zustandes, bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung
werden mit der Kaution verrechnet.
5. In dem Rückgabeprotokoll muss vom Vercharterer vermerkt
werden, ob er eventuell aus der Charterung herrührende Mängelansprüche
geltend machen will. Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus der analogen
Anwendung des § 651 d Absatz 2 BGB. Unterlässt der Charterer diese
Anzeige, so kann er Mängel zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr
geltend machen. Die Frist zur Gelten€achung etwaiger aus der Charter
herrührender Ansprüche gegen den Vercharterer (über den Agenten)
beträgt 14 Tage nach der vertraglichen Beendigung der Charter unter
der Voraussetzung, dass im Abnahmeprotokoll eine entsprechende Anzeige
vom Charterer vermerkt wurde und muss per Einschreiben an den Vercharterer
adressiert beim Agenten innerhalb der o.g. Frist vorliegen.
Versicherungen
1. Die Selbstbeteiligung an diesen Versicherungen entspricht
der Höhe der vereinbarten Kaution pro Schadensfall, die Selbstbeteiligung
geht auf den Charterer über. Der Vercharterer ist nicht haftbar
für Verlust oder Schäden am Eigentum der Charterer oder deren Gäste,
ebenso nicht für persönliche Unfälle der Charterer, deren Gäste
oder evtl. anderer an Bord befindlicher Personen.
2. Die vorgenannten Versicherungen führen zu keiner Haftungsfreistellung
des Kunden für Schäden, die von der Versicherung nicht ersetzt werden.
Wird keine Kaution erhoben, gilt im Schadensfall die Höhe der Selbstbeteiligung
der Kasko-Versicherung als vom Charterer/Schiffsführer übernommen
und anerkannt.
3. Die von dem Mieter geleistete Kaution bzw. die Übernahme
der Selbstbeteiligung dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters
aus Verlust oder Beschädigung der Yacht sowie ihrer Einrichtungs-
und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer
Rückgabe der Yacht sowie aller sonstigen Ansprüche des Vermieters
aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages. Die Haftung
des Charterers ist nicht auf den Betrag beschränkt, wenn schuldhafte
Verletzung von Vertragsverpflichtungen, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz vorliegen.
4. Die Kaution ist je nach Vertragspartner, entweder in bar,
per Kreditkarte, mit Traveller-Schecks, in gestückelten Euroschecks
à € 400,- oder in gestückelten Euroschecks mit dem landesabhängigen
Höchstbetrag in der Landeswährung, vor Ort in der jeweiligen Charterbasis
zu hinterlegen. (Näheres zu den Zahlungsbedingungen der Kaution
finden Sie im Gesamtkatalog/ gültige Preisliste bei der jeweiligen
Yachtinformation unter der Rubrik:
KAUTION) Eventuell vereinbarte Reinigungsgebühren sind ebenfalls
in der jeweiligen Basis zu bezahlen. Nach Rückgabe von Schiff und
Ausrüstung wird der Kautionsbetrag zurückerstattet, sofern nicht
Mängel vorliegen, die während der Vertragsdauer entstanden sind.
Schäden und Verluste, die der Charterer zu vertreten hat, werden mit der Kaution verrechnet.
Nutzung der Yacht
1. Der Charterer/ Schiffsführer trägt die volle Verantwortung
für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem Vercharterer
und Versicherer. Er versichert, dass er über die notwendige Erfahrung,
Sachkunde, Qualifikation sowie über die erforderlichen Kenntnisse
im Umgang mit seegehenden Yachten verfügt. Der Mieter verpflichtet
sich und erklärt ausdrücklich, die Seemannschaft zu beherrschen,
ausreichende Erfahrung in der Küsten- und Seefahrt zu haben, Nachtfahrten
mit Umsicht zu unternehmen, (Ausnahme: Karibik, Nachtfahrten vor
Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang sind nur dann unter Aufbietung
von erweiterter Umsicht möglich, wenn keinerlei Annäherung an Riffe,
Inseln und Küsten vorgenommen wird, außer in Seenotfällen), keine
Wett- und Regattafahrten zu bestritten (es sei denn, dies ist ausdrücklich
im Vertrag vereinbart), das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben
oder zu vermieten, keine Personen- und Warentransporte gegen Entgelt
zu unternehmen, keine zollpflichtigen und undeklarierten Waren an
Bord zu nehmen, die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu
beachten, die An- und Abmeldungen beim Hafenkapitän wahrzunehmen
und vorschriftsgemäss ein- und auszuklarieren, das Logbuch ordnungsgemäß
zu führen und an Bord zu belassen, Schiff, Ausrüstung und Inventar
sorgfältig zu behandeln, und, sofern im Wartungsplan vorgeschrieben,
Motoröl- und Filterwechsel durchzuführen oder durchführen zu lassen
sowie das Schleppen anderer Fahrzeuge im Notfall durchzuführen.
2. Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber
dem Vercharterer oder gegenüber Landesbestimmungen hat der Charterer/Schiffsführer
die daraus erwachsenen Folgen in vollem Umfang zu vertreten und
dafür zu haften, insbesondere bei falschen Angaben über die Fähigkeit
in Schiffsführung, die bei neuen Charterern bei Charterbeginn überprüft
werden können.
3. Für Handlungen und Unterlassungen seitens Charterer/ Schiffsführer,
für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird,
hält der Charterer/ Schiffsführer den Vercharterer aus dem Vertrag
von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, insbesondere auch
von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei.
4. Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen
Vorkommnissen veranlasst der Charterer/ Schiffsführer unverzüglich:
- Kontaktaufnahme mit der Basis, um auf den Hinweis der Basisleitung
entsprechende Schritte vorzunehmen.
- Schadenbehebung von normalem Materialverschleiss bis € 200,- unter
Koslenvorlage (Quittung) zur späteren Verrechnung zu Lasten des
Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen
Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers.
- Bei Schäden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer/Schiffsführer
eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung
von Hafenkapitän, Sachverständigen, Arzt usw.
5. Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei:
Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des
Schiffes durch Behörden oder Außenstehende sowie bei nicht termingerechter
Rückgabe des Schiffes.
6. Sind Beschlagnahme oder Behinderung fahrlässig oder schuldhaft
durch den Charterer/ Schiffsführer ausgelöst, so haftet er für alle
Folgen gegenüber dem Vercharterer. In diesem Falle gilt der Chartervertrag
bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung
der Gebührenzahlung durch den Charterer/ Schiffsführer. Unberührt
hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz.
7. Sollte der Charterer/ Schiffsführer unterwegs einen Mangel
feststellen, der einer umgehenden Behebung
bedarf, so ist er verpflichtet, dies dem Vercharterer oder seinem
Beauftragten unverzüglich mitzuteilen und mit diesem eine frühere
Rückkehr zu vereinbaren. Dies sollte 24 Stunden vor Charterende
sein. Sofern eine noch frühere Rückkehr vereinbart wird, hat der
Charterer/Schiffsführer Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr
für die über 24 Stunden vor Charterende hinausgehende Verkürzung
der Nutzungsmöglichkeit.
8. Weitergehende Ansprüche des Charterers/
Schiffsführers bei Mängeln, insbesondere Ansprüche auf Minderung
der Charter und Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn,
den Vercharterer trifft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder
des Vorsatzes.
Fahrtgebiet und Führerscheine
Das Fahrgebiet für die Yacht entspricht dem Fahrgebiet im jeweiligen
Versicherungsvertrag mit Ausnahme der in eventuell vorgeschriebenen
Permits bzw. Transitlogs erwähnten Sperrgebiete. Erweiterung ist
gegen schriftliche Vereinbarung möglich. Crewliste und Kopie der
Führerscheine des Skippers müssen dem Vercharterer ca. 6 Wochen
vor Start vorliegen. Er besorgt dann das Permit of Navigation für
den Charterer, soweit es in dem entsprechenden Ausgangsland erforderlich
ist. Der Charterer muss mindestens im Besitz des amtl. Sportbootführerschein
See Deutschland, oder des BR-Scheines des DSV sein. Ist er dies
nicht, so kann er im Rahmen seiner Mannschaft einen Skipper bestimmen,
der im Besitz der erforderlichen Scheine ist. Der Skipper muss dann
den Chartervertrag mit unterzeichnen.
Weitere Bedingungen
1. Die Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung
des Vercharterers möglich. Verlässt der Charterer/Schiffsführer
das Schiff schuldhaft aus Gründen, die er zu vertreten hat, an einem
anderen Ort als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rückführung
des Schiffes zu Land und Wasser. Im Versicherungsfall reguliert
der Versicherer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers
auf Schadenersatz. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen
seitens des Vercharterers.
2. Die Mitnahme von Tieren auf der Yacht ist nur mit Zustimmung
des Vercharterers erlaubt. Veränderungen an Schiff und Ausrüstung
sind nicht gestattet. Hinsichtlich einer seemännischen Benutzung
der Yacht wird der Mieter darauf hingewiesen, dass bei Schräglage
der Yacht der Motor aus technischen Gründen nicht betrieben werden
darf.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat
Vollunwirksamkeit nicht zur Folge. Mündliche Nebenabreden sind nur
nach schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Auskünfte erteilen
wir nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Leistungs- und Erfüllungsort
ist der jeweilige Start- und Zielhafen (Siehe vorne).
Gerichtsstand
Berlin und das Recht der Bundesrepublik
Deutschland gelten als vereinbart. - Stand 12/1997
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